https://www.matzendorf.ch/de/verwaltung/personenregister/welcome.php?personen_id=16274
22.11.2024 21:10:33
Dominik Milani
Friedensrichteramt Der Friedensrichter amtet sowohl im Zivil- wie auch im Strafwesen und zwar als urteilender Richter und als Sühnerichter. Zuständigkeit des Friedensrichters I. Zivilsachen (ab 2011 inkl. Arbeitsrecht) Als urteilender Richter:
Als Sühnerichter:
unterbreiten. Schlichtungsbegehren können mit einem persönlichen Schreiben oder dem offiziellen Formular Schlichtungsgesuch beim Friedensrichter gestellt werden: Schlichtungsgesuch https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/publiservice/service/zivilprozessrecht/parteieingabenformulare/schlichtungsgesuch-d.pdf Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten findet folgendes Formular Anwendung: Schlichtungsgesuch in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/publiservice/service/zivilprozessrecht/parteieingabenformulare/schlichtungsgesuch-arbeitsrecht-d.pdf Falls Sie die Formulare nicht durch Anklicken des Links öffnen können, speichern Sie die PDF-Dokumente vor dem Öffnen ab. Gehen Sie dazu folgendermassen vor:
Als urteilender Richter
Erläuterungen, Tipps und Hinweise dindet man in der Broschüre "Mein gutes Recht", herausgegeben vom Verband Schweizerischer Friedensrichter und Vermittler. http://www.svfv.ch/fileadmin/user_upload/informationen/svfv_prospekt_20130403.pdf Männliche Bezeichnungen gelten auch für Frauen. |
Funktion | Friedensrichter |
Leitung | Friedensrichteramt |
Tätig in | Friedensrichteramt |
zur Übersicht |